Änderung der Satzung des Zweckverbandes "Wohnungsbau Landkreis Günzburg"; Ergänzung um § 15a
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, in die Satzung des Zweckverbandes Wohnungsbau Landkreis Günzburg den nachfolgend genannten § 15 a) aufzunehmen:
§ 15 a) Verpflichtende Leistungen der Verbandsmitglieder neben der Zweckverbandsumlage
Sollte eines der Mitglieder des Zweckverbandes ein in deren Eigentum befindliches Grundstück an einen Bauträger veräußern, welcher später auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung für den Zweckverband Wohnungsbau Landkreis Günzburg errichten wird, hat das entsprechende Mitglied 75 Prozent des aus dem Verkauf erzielten Erlöses an den Zweckverband zu leisten. Diese Mittel dienen dann der Finanzierung des späteren Baus des auf dem veräußerten Grundstück zu errichtenden Gebäudes.
Hintergrund der Pflicht zur anteiligen Abgabe des Grundstücksverkaufspreises (75 % des Erlöses) an den Zweckverband ist es eine unangemessene Benachteiligung bzw. ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der anderen Mitglieder des Zweckverbandes zu vermeiden. Die Umlageverpflichtung der jeweiligen Verbandsmitglieder bleibt hiervon unberührt.
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